Wahl-Attorneys on Nostr: Angaben an das Finanzamt (u.a. auch von Dritten aus dem Ausland) - Steuergeheimnis - ...
Angaben an das Finanzamt (u.a. auch von Dritten aus dem Ausland) - Steuergeheimnis - "automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch" - Recht auf informationelle Selbstbestimmung -
Gefahr durch Hacker-Angriffe -
Bundesfinanzhof dazu:
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Randnummer: 38
Nicht ins Gewicht fällt ferner der nicht näher konkretisierte Vortrag der Kläger, dass die Kontodaten aufgrund eines "Hacker-Angriffs" einem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt werden könnten. Wie alle anderen den Finanzbehörden im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens übermittelten Daten unterliegen auch die im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO und werden damit zusätzlich zu den technischen Sicherungen nach § 355 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich geschützt. Folgt man dem Argument der Kläger, wäre jegliche Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörden in Anbetracht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen unzulässig, da die Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitestgehend elektronisch erfolgt und somit eine Gefahr von "Hacker-Angriffen" bezüglich sämtlicher Daten des Besteuerungsverfahrens besteht. Im Übrigen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sogenannten "Hacker-Angriffs" im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist (BFH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, Rz 22, m.w.N.).
(BFH, Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 36/21 –, BFHE nn, Rn. 38)
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Klartext: das Gemeinwohl steht über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - jedenfalls beim Zahlen der Steuern -
Frage:
bei der Staatsverschuldung - bei der unendlichen Geldvermehrung - steht da auch das Gemeinwohl darüber ?
Dann wäre diese Praxis verfassungswidrig ...
dann wäre das Tun der EZB verfassungswidrig
dann wäre Fiat-Geld verfassungswidrig
hm
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